Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Widerrufsrecht, das müssen Sie bei Abschluss eines Maklervertrags wissen

Seit ca. einem halben Jahr gilt das neue Widerrufsrecht bei Maklerverträgen. In der Praxis zeigt sich, bei Verbrauchern sorgen die neuen Regelungen oft noch für Unsicherheiten.

Noch immer sorgt das neue Widerrufsrecht bei vielen Verbrauchern für Unsicherheit. Immobilienmakler berichten immer wieder, dass ihre Kunden irritiert reagieren, wenn sie bei einer Anfrage neben Informationen zum Objekt auch noch juristische Dokumente zu sehen bekommen. Einige Verbraucher haben auch Angst vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen und wissen nicht genau, wie sie mit der Widerrufsbelehrung umgehen sollen.

Das müssen Verbraucher zum Widerrufsrecht wissen:

  1. Makler müssen Verbraucher schriftlich über Widerrufsrecht informieren
    Seit 13. Juni 2014 können Verbraucher Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder über das Internet sowie per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Immobilienmakler sind daher verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Jeder, der sich also für ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessiert und den Makler mit der Bitte um weitere Informationen kontaktiert, wird im Normalfall ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zugeschickt bekommen.
  2. Provision wird erst fällig, wenn der Makler seine Dienstleistung erfüllt hat
    Weil im Zweifel der Immobilienmakler in der Pflicht ist zu beweisen, dass er seine Kunden belehrt hat, lassen sich viele Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen oder fordern eine Unterschrift ein. „Unterschrieben werden muss aber erst, wenn auch ein Vertrag zwischen dem Interessenten und dem Makler zustande kommen soll“, betont Inka-Marie Storm, Referentin für Miet- und Immobilienrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund. Angst vor Zahlungsverpflichtungen müsse man dabei in der Regel nicht haben. „Das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar.“ Die Courtage für den Makler wird also im Normalfall erst fällig, wenn er seine Dienstleistung erfüllt hat und ein Miet- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist. „Trotzdem sollte natürlich jeder immer genau durchlesen, was er unterschreibt“, warnt Storm.
  3. Kein Widerruf nötig, wenn Kunde kein Interesse mehr am Objekt hat
    Prinzipiell hat sich für den Verbraucher mit dem neuen Widerrufsrecht gar nicht so viel geändert. Genauso wie davor wird eine Provision erst fällig, wenn der Kunde einen Miet- oder Kaufvertrag unterschrieben hat. Wem also nach einer Besichtigung die angebotene Immobilie nicht gefällt, muss er auch nicht widerrufen.
  4. Bei vollständiger Vertragserfüllung verliert Verbraucher Widerrufsrecht
    Möchte ein Kunde doch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das innerhalb der 14-Tagesfrist nach Vertragsabschluss tun. „Widerrufen werden kann ohne Gründe. Es ist auch keine bestimmte Form vorgegeben“, sagt Storm. Laut Gesetz werde bei einem Widerruf der Vertrag zurück abgewickelt. Das heißt: alle geleisteten Zahlungen müssen zurückgezahlt werden. Doch Vorsicht: „Hat der Makler ein Objekt bereits erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrags nicht ohne weiteres möglich. Verbraucher verlieren bei vollständiger Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht“, betont Storm.
  5. Es gibt die Möglichkeit, vom Makler zu verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen
    Auf das Widerrufsrecht verzichtet werden kann übrigens nicht, sagt Storm. Allerdings könne der Kunde vom Makler verlangen, mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.  Der Kunde müsse dabei aber davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. „Und der Verbraucher muss eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist.“ In diesem Fall habe der Makler bereits mit der Übermittlung der Verkäuferdaten den „tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ erbracht, sagt Storm. Das heißt: Der Verbraucher kann dann nicht einfach am Makler vorbei mit dem Verkäufer oder Vermieter einen Vertrag abschließen. Quelle: http://news.immowelt.de/n/2677-widerrufsrecht-das-muessen-verbraucher-wissen.html

 

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