Mietpreisbremse

Wer die Dienstleitung bestellt, der bezahlt auch den Makler

Am 5. März 2015 beschloss der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition unter anderem eine umgangssprachlich als Mietpreisbremse bezeichnete Dämpfung des Mietanstiegs. Künftig soll es nach dem Gesetz bei der Wiedervermietung von Wohnungen eine Preisobergrenze geben. Die Miete darf dabei nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete kann über qualifizierte Mietspiegel ermittelt werden, welche in der Regel im Internet zur Verfügung stehen. Ein Neumieter erhält darüber hinaus einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Miete des Vorgängers. Zu einer Senkung der Miete ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet.

Die Mietpreisbremse gilt nicht für das ganze Bundesgebiet, sondern nur in „angespannten Wohnungsmärkten“. Solche werden von den Landesregierungen der Bundesländer ausgewiesen. Außerdem gilt sie nicht bei Neubauten, welche nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet werden. Auch „umfassend modernisierte Wohnungen“ sind ausgenommen. Als umfassend renoviert gelten solche Wohnungen, bei denen die Modernisierung mindestens ein Drittel des Wertes einer vergleichbaren Neubauwohnung gekostet hat.

Das Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

SHARE IT: